AGB
Allen gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Angeboten und Aufträgen mit Unternehmern liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ansonsten gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
AEB
Sie möchten Lieferant unseres Unternehmens werden? Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur noch „AEB“ genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Oschatzer Waagen GmbH (nachfolgend nur noch „Auftraggeber“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend nur noch „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr gesondert erwähnt werden.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur noch „AEB“ genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Oschatzer Waagen GmbH (nachfolgend nur noch „Auftraggeber“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend nur noch „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr gesondert erwähnt werden.
(2) Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, einschließlich etwaiger von ihm verwendeter Einheits- oder Verbandsbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den AEB des Auftraggebers nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich als Zusatz zu seinen Einkaufsbedingungen anerkennt.
(3) Die Annahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen, gleichwohl aber den Auftrag des Auftraggebers annimmt und/oder ausführt.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden, auch wenn sie vom Auftragnehmer zeitlich später verwendet werden, ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den AEB des Auftraggebers nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.
2. Bestellung / Beauftragung
(1) Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
(2) Die Bestellung ist innerhalb von 5 Werktagen durch den Auftragnehmer unverändert voll inhaltlich konform, rechtsgültig unterschrieben schriftlich zu bestätigen.
(3) Anstelle einer Auftragsbestätigung gilt das Stillschweigen des Auftragnehmers zu einer von uns erteilten Bestellung innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum als verbindliche Annahme der Bestellung zu den darin angeführten Bedingungen.
(4) Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten nur als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Lieferbedingungen / Liefertermine
(1) Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich.
(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
(3) Die Warenannahme erfolgt zu folgenden Zeiten: Montag – Donnerstag, jeweils 7:00 – 16:00 Uhr, Freitag 7:00 – 15:00 Uhr.
(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
(5) Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termin oder Fristen nicht ein, so gelten für die Rechtsfolge die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Schadensersatzpflichten bei Verzug.
(6) Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.
(7) Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins gerät der Auftragnehmer ohne Anmahnung in Verzug und ist verpflichtet, ab Eintritt des Verzuges die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Annahme vorzubehalten, sondern kann sie noch mit dem Betrag der Schlussrechnung verrechnen.
(8) Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt dem Auftraggeber auch dann erhalten, wenn er, nachdem der Anspruch entstanden ist, vom Vertrag zurücktritt oder die geschuldete Lieferung oder Leistung durch einen Dritten ausführen lässt. Weitere Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Terminüberschreitung bleiben hiervon unberührt.
(9) Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder wenn die Lieferung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer im Besitz hat, so hat er diese unverzüglich dem Auftraggeber auszuhändigen. Soweit Schutzrechte die Leistung durch den Dritten behindern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen.
(10) Der Auftraggeber hat das Recht, bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Lieferung oder Leistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer diese, auch wenn der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertig stellen wird. Der Auftraggeber hat außerdem das Recht, vom Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn offensichtlich ist, dass er die Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Nachfrist nicht termingerecht fertig stellen wird.
(11) Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder Leistung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. (12) Wir akzeptieren ausschließlich RoHS-konforme Materialien und Produkte.
4. Lieferung / Versand
(1) In allen Versandpapieren, Lieferscheinen und auf der äußeren Verpackung ist unsere Bestell- und Artikelnummer, Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger vollständig anzugeben. Teil- und Restlieferungen sind besonders kenntlich zu machen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn der Sendung keine ordnungsgemäßen Versandpapiere beigefügt sind. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
(3) Der Versand hat „frei Haus“ einschließlich Verpackung an die jeweilige Empfangsstelle zu erfolgen (DDP gemäß INCOTERMS 2000). Ist hiervon abweichend die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS 2000) vereinbart, muss der Auftragnehmer die in der Bestellung vorgegebene Versandvorschrift beachten. Ist vom Auftraggeber kein Spediteur oder keine Beförderungsart vorgegeben, ist mit einer transportsicheren Verpackung zu den günstigsten Konditionen zu versenden.
(4) Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen
(5) Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
(6) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.
(7) Bei vorzeitiger Anlieferung behalten wir uns das Recht vor, die Annahme der Ware zu verweigern, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an ihn zurückzusenden oder bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Die Rechnung wird bis zum vereinbarten Liefertermin sistiert.
5. Preis / Zahlung
(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen werden gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam, wenn diese vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungseingang.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung die Zahlung ganz oder wertanteilig, bis zur vollständigen Erfüllung, zurückzuhalten.
6. Ausführung / Änderung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
7. Muster, Leistungsausführung
(1) Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Mit Serienlieferungen darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber die Muster schriftlich freigegeben hat. Laufende Lieferungen müssen stets mit diesem Muster übereinstimmen. Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Zeichnungen, Prüfvorschriften und technische Liefervorschriften des Auftraggebers sind Vertragsbestandteil und werden dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
8. Beistellung
(1) Vom Auftraggeber beigestelltes Material oder Teile, die dem Auftragnehmer zur Be-oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(2) Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Wird ein vom Auftraggeber beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.
9. Ersatzteile
(1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.
(2) Die Preise für Ersatzteile dürfen nicht deshalb erhöht werden, weil der Lieferant inzwischen die Serienfertigung des Liefergegenstandes aufgegeben hat.
10. Qualität
(1) Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
11. Garantie / Standards / Sicherheit
(1) Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile müssen die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen gemäß den EU – Verordnungen und Richtlinien, den UVV, des Gerätesicherheitsgesetzes (GS) und dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der aktuellen und zuletzt gültigen EU Richtlinien entsprechend Maschinensicherheit (Maschinenrichtlinie) und RoHS. Grundsätzlich ist der Lieferant verpflichtet die CE Kennzeichnung durchzuführen und eine CE Konformitätserklärung auszustellen.
(3) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mit verursacht worden ist.
12. Leistungshindernisse / Rechtsstellung der Zulieferanten / Kündigung
(1) Wird der Auftragnehmer in der Vertragserfüllung behindert oder besteht der begründete Verdacht, behindert zu werden, so hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Für Zulieferungen haftet der Auftragnehmer wie für eigene Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen.
(3) Wird hinsichtlich des Vermögens des Auftragnehmers ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens (im Ausland: eines vergleichbaren Verfahrens) gestellt oder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, so steht uns ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftragnehmers zu.
13. Abtretung
(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
14. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach dem Gesetz.
(2) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
(3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass uns bei Kauf-, Werkliefer- und Werkverträgen das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, Nacherfüllung ist für uns unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich neben den gesetzlich geregelten Fällen insbesondere auch aus einer drohenden unangemessenen Verzögerung oder einem ungewissen Erfolgseintritt bei sicherheitsrelevanten oder betriebs- oder geschäftsnotwendigen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen ergeben.
(4) Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.
(5) Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch bei Kauf- und Werklieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu.
(6) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 50 v. H. zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.
(7) Sofern uns die Untersuchung der Leistung und die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB obliegen, stehen uns für deren fristgerechte Erfüllung zwei Wochen ab Ablieferung zur Verfügung. Die Rüge eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Entdeckung.
(8) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(9) Der Auftragnehmer tritt hiermit vorsorglich alle ihm gegen seine Zulieferer und Subunternehmer zustehenden Ansprüche, insbesondere auf Mangelhaftung und Schadensersatz ab, wobei der Auftragnehmer neben seinen Zulieferern und Subunternehmern gesamtschuldnerisch haftet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung die Lieferanten und Subunternehmer vollständig nebst Grund und Höhe der Forderung zu benennen und alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung auszuliefern. Der Auftraggeber sagt zu, von der Abtretung nicht Gebrauch zu machen, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.
(10) Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel, endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
(11) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber in vollem Umfang zu. Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass er die Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu vertreten hat.
(12) Solange Mängel bestehen, hat der Auftraggeber das Recht, die Zahlung der geschuldeten Vergütung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.
(13) Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen, Aggregaten oder Produkten des Auftraggebers beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete Produkt des Auftraggebers anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware beim Auftraggeber.
15. Produkthaftung
(1) Wird der Auftraggeber nach den Vorschriften in oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder Regelungen wegen d er Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf der vom Auftragnehmer gelieferten Ware beruht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Freistellung zu verlangen soweit der gegen uns gerichtete Anspruch auf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile zurückzuführen ist. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion oder eines vorsorglichen Serviceeinsatzes beim Kunden des Auftraggebers.
(2) Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.
(3) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(4) In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion oder eines Serviceeinsatzes ergeben. Der Auftraggeber wird, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Auftragnehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion bzw. des Serviceeinsatzes in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Mio. pro Person/Sachschaden pauschal abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
16. Haftung für Umweltschäden
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.
17. Höhere Gewalt
(1) Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Auftragnehmer und Auftraggeber für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.
18. Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung, deren bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber, der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Wird der Auftraggeber von Dritten wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen derartigen Ansprüchen oder Maßnahmen Dritter freizustellen; hierzu gehört auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen den Auftraggeber.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers umfasst auch sämtliche dem Auftraggeber entstehenden Folgeschäden, insbesondere solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und ein späterer gesetzlicher Verjährungsbeginn bleiben unberührt.
19. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftraggeber widerspricht allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Besteller Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, steht dem Besteller gegen den Auftragnehmer wegen aller hierdurch entstehenden Schäden ein Anspruch auf Schadloshaltung zu.
20. Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen des Auftraggebers und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung nebst den nachstehenden Regelungen auch von seinen Zulieferern und Subunternehmern eingehalten wird.
(2) Alle zur Ausführung eines Auftrages vom Auftraggeber überlassenen Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sind als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder vervielfältigt noch veräußert oder an Dritte weitergegeben werden, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei Vertragsbeendigung unaufgefordert an den Auftraggeber einschließlich etwaiger Kopien herauszugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(3) Vom Auftraggeber weitergegebene Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise allgemein bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehungen.
21. Zugang zu den Fertigungsstätten
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, bei Bestellungen, die individuell nach Bestellervorgabe abgewickelt werden, nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftragnehmer Zutritt zu dessen Fertigungsstätten und einen Ansprechpartner für abwicklungsspezifische Rückfragen zu erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Zulieferern Zustimmung einzuholen, damit der Auftraggeber dieses Recht auch dort ausüben kann.
22. Ursprung / Präferenz
(1) Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen im Sinne der EWGEFTA Ursprungsbestimmungen) sind vom Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben zu versehen, zu unterzeichnen und dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslandsund innergemeinschaftlichen Lieferungen.
(2) Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Auftragnehmer den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen.
23. Exportbeschränkung / Ausfuhrgenehmigung
(1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sofern eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
(2) Auf Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie ähnlicher Gesetze teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Ausführungsbestimmungen mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Vertragsabschluss, mit, ob die von ihm zu liefernden Waren der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.
24. Veröffentlichung
(1) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Auftraggebers.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN – Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCITRAL – Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen.
26. Datenspeicherung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des Auftragnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
27. Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AEB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dies gilt entsprechend, falls die AEB Lücken aufweisen.
Oschatzer Waagen GmbH
Bahnhofstraße 37, 04758 Oschatz
Geschäftsführer:
Heiko Börner / Jörg Ulmitz